WAHL DER AN ITALIEN ZUGESCHRIEBENEN VERTRETER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, SEITENS DER IN ITALIEN ANSÄSSIGEN UNIONSBÜRGER

Pubblicata il 29/01/2019

Anlässlich der nächsten zwischen dem. 23. und 26. Mai 2019 stattfindenden Wahl zum Europäischen Parlament, erhalten auch die Bürger anderer Länder der Europäischen Union die Möglichkeit, in Italien ihre Stimme für die an Italien zugeschriebenen Vertreter, wenn sie einen entsprechenden Antrag bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Bürgermeister stellen.
 
Der Antrag – das Formular ist bei der Gemeinde zugänglich (anbei)oder im Internet unter http://elezioni.interno.it erhältlich - muss vor dem 25. Februar 2019 persönlich eingereicht werden oder per Einschreiben bei der zuständigen Gemeinde eingegangen sein.
 
Im ersten Fall, kann das Unterzeichen des Antrages unter Beisein eines zuständigen Beamten ohne Beglaubigung gestellt werden. Wird der Antrag jedoch auf dem Postweg zugestellt, muss ihm eine unbeglaubigte Fotokopie des Personalausweises beigelegt werden (Art. 38, Absatz 3 DPR 28/12/2000 n. 445).
 
Im Antrag ist außer Nach-und Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum folgendes anzugeben:
 
§  Die Absicht, das Wahlrecht ausschließlich in Italien auszuüben;
§  Staatsangehörigkeit;
§  Wohnsitzadresse sowohl in Italien als auch im Herkunftsland;
§  Der Besitz der Wählerschaft im Herkunftsland,
§  Der Nachweis, dass keine gerichtlichen Maßnahmen anhängig sind, die im Herkunftsland zu einem Verlust der Wahlberechtigung führen können.
 
Die Gemeinde wird in kurzer Zeit die Ergebnisse des Antrages mitteilen; wird der Antrag akzeptiert, so wird dem Antragsteller sowohl ein Wahlausweis, als auch die Adresse des Wahllokals erhalten, wo er wählen kann.
 
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